Rechtsform  

Bei der Wahl der für Ihren Betrieb rechtlich und wirtschaftlich zweckmäßigsten Rechtsform müssen Sie Ihre persönlichen Vorstellungen und die steuerlichen, betriebwirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Kriterien genau abwägen. Die Hauptentscheidung lautet: Wollen Sie die gewerbliche Tätigkeit allein als Einzelunternehmer oder mit Partnern aufnehmen? Durch Hinzunahme eines Partners können Sie ggf. die Eigenkapitalbasis des Unternehmens verbessern, eine zuverlässige Arbeitskraft und Know-how gewinnen. Aber auch steuerliche Aspekte können bei der Wahl der Rechtsform entscheidend sein. Dazu sollten Sie zweckmäßigerweise einen Steuerberater befragen.

Nichtkaufleute (Kleingewerbetreibende)
Solange Sie Ihr junges Unternehmen in einer Größenordnung betreiben, die sowohl hinsichtlich der Jahresumsätze als auch des Geschäftsverkehrs vollkaufmännische Einrichtungen, wie z. B. Buchhaltung, Abschlussbilanz u. ä. nicht erfordert, gelten Sie als Kleingewerbetreibender, auch Nichtkaufmann genannt.

Im Geschäftsverkehr treten Sie dann allein mit Ihrem Vor- und Zunamen auf, daneben können Sie auch Ihren Geschäftszweck angeben. Dabei darf jedoch nicht der Eindruck eines firmenmäßigen Gebrauchs entstehen. Das Führen einer Firma oder einer firmenähnlichen Bezeichnung ist für Sie als Kleingewerbetreibender nämlich unzulässig.

Falls Sie Ihr Unternehmen mit einem oder mehreren Partnern betreiben, bilden Sie gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf Ihren Geschäftspapieren müssen Sie neben Ihrem eigenen auch den Namen Ihrer Partner nennen. Bezeichnungen wie z. B. Wilfried Schulze und Partner oder Wilfried Schulze & Co. sind dagegen unzulässig.

Nichtkaufleute/Kleingewerbetreibende können aber den Status des Kaufmanns und damit die Berechtigung, eine Firma zu führen, durch die freiwillige Eintragung in das Handelsregister erwerben, verbunden mit den gleichen Rechten, aber auch Pflichten des Kaufmanns.

Die Handelsregistereintragung
Treffen für Sie die Voraussetzungen als Kleingewerbetreibender/Nichtkaufmann nicht zu, haben Sie also die Absicht, vom Start weg ein größeres gewerbliches Unternehmen zu betreiben, in dem Sie z. B. im größeren Umfang haftendes Kapital (Kredite) in Anspruch nehmen, mehrere Mitarbeiter beschäftigen, regelmäßig am Zahlungsverkehr mit Wechseln teilnehmen und entsprechend hohe Umsätze erwarten, dann müssen Sie Ihr Unternehmen als Firma in das Handelsregister eintragen lassen. Das Handelsregister, das beim zuständigen Registergericht (i.d.R. Amtsgericht) geführt wird, soll zuverlässig Auskunft über wichtige Tatsachen geben, die für den Abschluss von Verträgen eine Rolle spielen können. Im Handelsregister kann sich jedermann über die genaue Firmenbezeichnung, den Sitz, die Inhaberverhältnisse, evtl. Haftungsbeschränkungen und vertretungsberechtigte Personen informieren. Wegen der Bedeutung dieses öffentlichen Registers müssen Neueintragungen, Berichtigungen und Löschungen über einen Notar angemeldet werden.

Wichtig für die Eintragung in das Handelsregister ist, in welcher Rechtsform Sie Ihr Unternehmen betreiben wollen:
als

 
  • Einzelfirma
  • offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
 
OHG und KG sind 'Personenhandelsgesellschaften', die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Daneben gibt es auch Mischfirmen wie zum Beispiel die GmbH & Co. KG.
Eingetragen in das Handelsregister wird u.a. auch die Firma, d.h. der Name Ihres Unternehmens. Er darf nicht zur Täuschung geeignet sein und muss, wenn Sie eine Gesellschaft gründen wollen, immer einen entsprechenden Gesellschaftszusatz enthalten.
Für Ihre Entscheidung, welche Rechtsform Sie wählen, ist Voraussetzung, dass Sie bereits entschieden haben, ob Sie in Ihrer Firma allein bestimmen wollen und damit auch die alleinige Verantwortung tragen oder ob Sie andere Personen an Ihrem Unternehmen beteiligen wollen, die Ihnen dafür haftendes Kapital zur Verfügung stellen, Risiko und Gewinn mit Ihnen teilen, aber eben auch u.U. im Geschäft mitreden wollen.
Für diese Entscheidung mögen Ihnen zwei Faustformeln gewisse Hinweise geben:
 
  • Risiko und Gewinnerwartung niedrig, dann Einzelfirma oder OHG,
  • Risiko und Gewinnerwartung hoch, dann GmbH & Co. KG,
  • Vermögen der Gesellschaft klein. dann GmbH,
  • Vermögen der Gesellschaft groß, dann Einzelfirma, OHG oder eine Mischform.
 

Kurzcharakteristiken für die einzelnen Rechtsformen:

Einzelfirma
Sie bestimmen allein, was gemacht wird. Sie tragen dafür auch das Risiko ganz allein und haften mit Ihrem gesamten Vermögen bis hin zu z.B. Orientteppichen, Briefmarkensammlungen oder anderen Wertgegenständen aus Ihrem Privatbesitz.

Stille Gesellschaft
Wenn Sie selbst nicht genug Eigenkapital haben, um Ihre Firma in Schwung zu bringen, können Sie Gesellschafter beteiligen. Sofern ein Gesellschafter nach außen nicht in Erscheinung tritt (Stiller Gesellschafter), bleiben Sie handelsrechtlich Einzelfirma. Er teilt mit Ihnen Gewinn und Verlust, hält sich aber sonst aus Ihren Geschäften heraus.

Die offene Handelsgesellschaft (OHG)
Daran sind neben Ihnen meist mehrere Gesellschafter beteiligt, die nicht nur Kapital zur Verfügung stellen, sondern, wie Sie selbst, mit ihrem gesamten Vermögen haften. Für die Kapitaleinlagen wird ein fester Zinssatz vereinbart. Aus dem restlichen Gewinn erhält jeder gleich viel, wie jeder auch in gleicher Weise für eventuelle Verluste einstehen muss. Die Firma der OHG muss den Namen mindestens eines Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten. Es können auch alle Gesellschafter aufgeführt werden. Zum Beispiel: Klein-Philipsen-Becker OHG Apparatebau.

Kommanditgesellschaft (KG)
Das ist eine Abart der OHG. Auch hier sind mehrere Kapitalgeber Gesellschafter, jedoch mit unterschiedlichem Risiko. Ein Teil persönlich haftender Gesellschafter, auch Komplementäre genannt, haftet voll wie die Gesellschafter der OHG, ein anderer Teil aber nur im Umfang der Kommanditeinlage (Kommanditisten), nur in dieser Höhe nehmen die Kommanditisten auch am Gewinn und Verlust teil. In der Firmenbezeichnung darf der Name des oder der Kommanditisten nicht auftauchen.

Persönlich haftender Gesellschafter einer KG kann auch eine GmbH (s.u.) sein, wodurch die Haftung auf das Gesellschaftskapital der GmbH und die Einlage der Kommanditisten begrenzt wird. Im Firmennamen der 'GmbH & Co. KG' muss der Name der GmbH vollständig enthalten sein.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftern. Kein Gesellschafter haftet persönlich wie bei der KG oder OHG, sondern der Gesellschaft gegenüber nur mit seiner Stammeinlage. Gegenüber Gläubigern haftet die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das Stammkapital muss mindestens 25.000 EURO betragen und bei Gründung mit mindestens 12.000 EURO eingezahlt werden. Anstelle von Barkapital können auch entsprechende Sachwerte eingebracht werden. Im Gesellschaftsvertrag, der notariell abgeschlossen werden muss, kann eine Nachschusspflicht vereinbart werden, um eventuelle Verluste auszugleichen. Die Geschäftsführung der GmbH kann einem Gesellschafter oder einem angestellten Geschäftsführer übertragen werden.

Lassen Sie sich beraten:
Bei der Führung des Handelsregisters wirkt die Industrie- und Handelskammer mit. Lassen Sie sich dort über die Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen beraten, bevor Sie Ihre Firma in das Handelsregister eintragen lassen. Dort wird man Ihnen auch genau sagen, was Sie auf Ihr Firmenschild (Geschäftspapiere etc.) schreiben dürfen und was nicht. Da die Vorschriften sehr streng sind, bewahren Sie sich vor Schaden, wenn Sie sich rechtzeitig erkundigen. Das kostet Sie nichts, allenfalls ein wenig Zeit und ein wenig Mühe.

 
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